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§ 1715 Beendigung der Beistandschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2)  Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.





 Stand: 01.04.2024