§ 1641 Schenkungsverbot
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Stand: 01.02.2024
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