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§ 1612 c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

§ 1612 b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.





 Stand: 01.02.2024