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§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024