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§ 1583 Einfluss des Güterstands

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024