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§ 1506 Anteilsunwürdigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024