§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Stand: 01.02.2024
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