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§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2)  Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.





 Stand: 01.04.2024