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§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.





 Stand: 01.02.2024