§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
Stand: 01.04.2024
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