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§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.





 Stand: 01.04.2024