§ 1360 b Zuvielleistung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Stand: 01.04.2024
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