Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1307 Verwandtschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.





 Stand: 01.02.2024