§ 1307 Verwandtschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Stand: 01.02.2024
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