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§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.





 Stand: 01.02.2024