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§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024