Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1254 Anspruch auf Rückgabe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer.





 Stand: 01.02.2024