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§ 1249 Ablösungsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 2Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024