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§ 1247 Erlös aus dem Pfande

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.





 Stand: 01.04.2024