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§ 1240 Gold- und Silbersachen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. (2)  Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.





 Stand: 01.02.2024