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§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.





 Stand: 01.04.2024