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§ 1216 Ersatz von Verwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.





 Stand: 01.04.2024