Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1201 Ablösungsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu. (2)  1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.





 Stand: 01.02.2024