§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Stand: 01.04.2024
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