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§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.





 Stand: 01.04.2024