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§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.





 Stand: 01.02.2024