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§ 650 o Abweichende Vereinbarungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650 i bis 650 l und 650 n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.





 Stand: 01.04.2024