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§ 650 d Einstweilige Verfügung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650 b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650 c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.





 Stand: 01.02.2024