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§ 630 b Anwendbare Vorschriften

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.02.2024