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§ 623 Schriftform der Kündigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.





 Stand: 01.02.2024