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§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562 d, 566 bis 567 b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2)  1Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555 a Absatz 1 bis 3, §§ 555 b, 555 c Absatz 1 bis 4, § 555 d Absatz 1 bis 6, § 555 e Absatz 1 und 2, § 555 f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2§ 556 c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556 c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. 3Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend. (3)  1Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557 a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557 b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559 d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573 d, 575, 575 a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577 a entsprechend anzuwenden. 2Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.





 Stand: 01.04.2024