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§ 557 a Staffelmiete

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2)  1Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559 b ausgeschlossen. (3)  1Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. (4)  1Die §§ 556 d bis 556 g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556 d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten. (5)  Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.





 Stand: 01.04.2024