§ 556 f Ausnahmen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1§ 556 d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556 d und 556 e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln