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§ 556 f Ausnahmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1§ 556 d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556 d und 556 e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.





 Stand: 01.02.2024