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§ 562 c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.





 Stand: 01.04.2024