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§ 555 e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2)  § 555 c Absatz 4 gilt entsprechend. (3)  Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.





 Stand: 01.04.2024