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§ 697 Rückgabeort

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.





 Stand: 01.04.2024