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§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.





 Stand: 01.02.2024