§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Stand: 01.02.2024
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