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§ 693 Ersatz von Aufwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.





 Stand: 01.02.2024