§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln