Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.





 Stand: 01.04.2024