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§ 463 Voraussetzungen der Ausübung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.





 Stand: 01.02.2024