§ 445 c Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327 a, so sind die §§ 445 a, 445 b und 478 nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2 a Untertitel 2.
Stand: 01.02.2024
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