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§ 413 Übertragung anderer Rechte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.





 Stand: 01.04.2024