§ 389 Wirkung der Aufrechnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Stand: 01.04.2024
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