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§ 386 Kosten der Versteigerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.





 Stand: 01.04.2024