Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2)  1Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.





 Stand: 01.04.2024