Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.





 Stand: 01.02.2024