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§ 327 t Anwendungsbereich

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327 a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024