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§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.





 Stand: 01.04.2024