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§ 316 Bestimmung der Gegenleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.





 Stand: 01.04.2024