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§ 297 Unvermögen des Schuldners

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.





 Stand: 01.04.2024