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§ 289 Zinseszinsverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024