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§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.





 Stand: 01.04.2024