§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Stand: 01.04.2024
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